Nach der Steuerreform 1993 dürfen Wertberichtigungen von Forderungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten nicht mehr pauschal gebildet werden (§ 6 Z 2 lit a und § 9 Abs 3 EStG).
Die Bestimmung ist im Ansatz verfehlt; ihr liegen offenkundig falsche Vorstellungen des Gesetzgebers zugrunde. Denn es wurde etwas verboten, was es nie gab.