EStG § 37 Abs 2 Z 3
Ist der Wille des Steuerpflichtigen nicht direkt auf die Änderung der Gewinnermittlungsart gerichtet, sondern auf eine Betriebsbeendigung, die den Wechsel der Gewinnermittlungsart (von Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf Betriebsvermögensvergleich) mit sich bringt, liegt kein freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart vor. Der Übergangsgewinn unterliegt daher dem halben Einkommensteuersatz.