EStG § 9
War das letzte Wirtschaftsjahr des I-Rücklagenverwendungszeitraums eine aufgabebedingtes Rumpfwirtschaftsjahr, so verwirklicht die Anläßlichkeit der Betriebsaufgabe für die Bildung des Rumpfwirtschaftsjahres auch die Anläßlichkeit der gewinnerhöhenden Auflösung der I-Rücklage. Die Auflösung erfolgt daher iSd § 9 Abs 2 letzter Satz EStG 1988 zuschlagsfrei.