Der Wortlaut des § 31 EStG idF BGBl 1993/818 (Steuerreformgesetz) spricht von „Anteilen an einer Körperschaft“, deren Veräußerung unter bestimmten Voraussetzungen zur Besteuerung zum halben Durchschnittssteuersatz (§ 37 Abs 4 Z 2 lit b) führt. Eine Legaldefinition des „Anteils“ an einer Körperschaft ist nicht vorgesehen. Unbestritten werden von diesem Begriff Aktien und Anteile an einer GmbH umfaßt. Seit 1. 1. 1994 sind auch Geschäftsanteile einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, Vereine, WAG, etc1) sowie Substanzgenußrechte iSd § 8 Abs 3 Z 1 KStG2) erfaßt.