SteuerrechtChristoph RitzRdW 1994, 361 Heft 11a v. 1.11.1994
Ein Verein (iSd VereinsG 1991) erfüllt nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO. Sein gemeinnütziger Zweck liegt in der Förderung der Kunst durch Musik- und Gesangsaufführungen.