Erfreulicherweise hat sich nunmehr auch der OGH der hL angeschlossen, und die Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Dienstgeber in den Lohnfortzahlungsfällen bejaht (E veröffentlicht in RdW 1994, 243). Auch das Höchstgericht vertritt jetzt die Ansicht, daß die Lohnfortzahlungsvorschriften nicht die Entlastung des schuldhaft handelnden Schädigers bezwecken, sondern den Dienstnehmer nur vor sozialen Härten schützen sollen. Demnach unterscheiden sie sich aber auch nicht von den bisher in der Judikatur schon anerkannten Fällen der bloßen Schadensverlagerung (mittelbare Stellvertretung, Übergang der Preisgefahr, vertragliche Schadenstragungsregelungen), in denen der Schädiger dem mittelbar Geschädigten zum Ersatz verpflichtet ist. Da ohnehin nur der auf den Dienstgeber überwälzte Schaden des unmittelbar geschädigten Dienstnehmers ersetzt werde, führe daher auch in den Lohnfortzahlungsfällen die Verpflichtung, dem mittelbar geschädigten Dienstgeber Ersatz zu leisten, zu keiner untragbaren Ausweitung der Ersatzpflicht des Schädigers. Soweit folgt daher der OGH auch in seiner Begründung der hL (vgl Koziol/Welser I9, 462). Die weiteren Ausführungen des erkennenden Senates vermitteln jedoch den Eindruck, als wolle der OGH die Ersatzpflicht des Schädigers nur in jenen Fällen anerkennen, in denen die Arbeitsunfähigkeit des verletzten Dienstnehmers (und damit der auf den Dienstgeber übergeleitete Lohnfortzahlungsanspruch) aus einem Verkehrsunfall resultiert (mit der Folge, daß im Ergebnis die Haftpflichtversicherung den Schaden trägt). Will man dem OGH diese Intention nicht unterstellen, ist zur Klarstellung zu bemerken, daß eine Haftung des Schädigers - entgegen der Begründung des OGH - nicht voraussetzt, daß der Verdienstentgang des verletzten Dienstnehmers vom Schutzzweck jener Verhaltensnorm mitumfaßt ist, die der Schädiger übertreten hat. Vielmehr ist die Haftung des Schädigers schon dann begründet, wenn die Körperverletzung (damit auch die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit) des Dienstnehmers dem Schädiger nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zugerechnet werden kann. Ist sodann dessen Verantwortlichkeit (für die Körperverletzung) gegeben, so ist der Verdienstentgang gemäß § 1325 ABGB ohne Rücksicht auf den Haftungsgrund zu ersetzen (Koziol, Haftpflichtrecht II2, 114). Es bedarf daher keiner Prüfung, ob der Verdienstentgang des geschädigten Dienstnehmers im Schutzzweck der übertretenen Norm liegt.