EStG § 37
Die Judikatur des GH zu § 37 EStG 1972, wonach vor Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ein Verlustausgleich innerhalb der betreffenden Einkunftsart vorzunehmen ist, gilt uneingeschränkt auch für die ermäßigten Steuersätze des § 37 EStG 1988.
VwGH 22. 2. 1993, 93/15/0020