KO idF vor 1. 7. 2010 § 25
AO: §§ 20 b, 20 c, 20 d
Wenn dem Austritt nach § 25 KO eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Ausgleichsverfahren nach § 20 b Abs 2 und 20 c Abs 2 AO vorausgegangen ist, durch welche die fiktive Dauer des Dienstverhältnisses und damit die Höhe der infolge des Austritts gebührenden Kündigungsentschädigung bestimmt wird, kommt die Schadenersatzbestimmung des § 20 d AO nicht zur Anwendung.