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Verfassungswidrigkeit von § 25 KO?

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1993, 283 Heft 9 v. 1.9.1993

KO idF vor 1. 7. 2010 § 25

AO: §§ 20 b, 20 c, 20 d

Wenn dem Austritt nach § 25 KO eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Ausgleichsverfahren nach § 20 b Abs 2 und 20 c Abs 2 AO vorausgegangen ist, durch welche die fiktive Dauer des Dienstverhältnisses und damit die Höhe der infolge des Austritts gebührenden Kündigungsentschädigung bestimmt wird, kommt die Schadenersatzbestimmung des § 20 d AO nicht zur Anwendung.

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