IPRG §§ 1, 36, 37
ABGB §§ 983, 1405
Bei einem Bierbezugsvertrag handelt es sich in der Regel nicht um einen Kauf-, sondern um einen Darlehensvertrag, mit der Nebenabrede einer Bierbezugsverpflichtung; das gewährte Darlehen ist durch Bierbezug abzustatten. Ein solches entgeltliches Darlehen fällt nicht unter §§ 36 oder 37 IPRG. Es ist vielmehr an die Rechtsordnung mit der stärksten Nahebeziehung anzuknüpfen (§ 1 Abs 1 IPRG). Wird das Darlehen dem Abnehmer im Inland zugezählt und erfolgt der Bierbezug über die inländische Auslieferungsgesellschaft der Lieferanten, die ebenfalls Vertragspartnerin des Abnehmers ist, so besteht die stärkste Beziehung zum österreichischen Recht.