ABGB § 934
Macht der Verkürzende von seinem Recht, das Geschäft durch Anbieten des Ersatzes des Abganges bis zum gemeinen Wert aufrecht zu erhalten, Gebrauch, hat das Urteil nur mehr auf Zahlung des Ausgleichsbetrages zu lauten; ein allfälliges Mehrbegehren ist abzuweisen.