UWG: §§ 1, 9 a
Die Auffassung, jedes besonders preisgünstige Angebot einer Nebenware verstoße gegen § 1 UWG, steht im Widerspruch mit der vom Gesetzgeber in § 9 a UWG zum Ausdruck gebrachten Wertung. Sind demnach nur unentgeltliche Zugaben oder solche zu Scheinpreisen verboten, kann eine Nebenware zu einem höheren Preis nicht ohne weiteres unzulässig sein.