EO § 394 Abs 1
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 394 Abs 1 EO.
Die Wahrung des durch Art 6 MRK garantierten rechtlichen Gehörs erfordert es allerdings auch im Verfahren nach § 394 Abs 1 EO, dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben.