EStG §§ 16, 20
Wer aus beruflichen Gründen umzieht (hier: ein Japaner, der für fünf Jahre nach Hamburg versetzt wurde), kann die Aufwendungen für die Anschaffung von Bekleidung, die wegen des mit dem Umzug verbundenen Klimawechsels erforderlich ist, nicht als Werbungskosten („Umzugskosten“) abziehen.