EStG § 20
BAO § 22
Wendet ein Steuerpflichtiger seinen minderjährigen Kindern Geldbeträge mit der Auflage zu, diese ihm sogleich wieder als Einlage im Rahmen einer „echten stillen Gesellschaft“ zur Verfügung zu stellen, sind die „Gewinnanteile“ auch dann nicht abziehbare Zuwendungen (gem § 20 öEStG), wenn eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist.