EStG: § 30, § 27
Bei Veräußerung einer Liegenschaft gegen langfristige Raten sind in diesen im allgemeinen Zinsen einkalkuliert. Die Raten setzen sich dann aus einem Zinsanteil und einem Tilgungsanteil zusammen. Bei sehr langen Laufzeiten - im Anfragefall 22 Jahre - kann für die Ermittlung dieser Anteile hilfsweise auf den Zinssatz des § 14 Abs 3 Bewertungsgesetz zurückgegriffen werden (5,5 %).