Gelegentlich übernimmt die Kapitalgesellschaft die auf die Ausschüttungen entfallende KESt und bezahlt Netto- Dividenden aus. Wie der VwGH jüngst erklärt hat, ist diese Vorgangsweise für den Dividendenempfänger auch dann begünstigungsschädlich (Verlust des begünstigten Steuersatzes nach § 37 EStG), wenn die Übernahme der KESt im Rechenwerk der Gesellschaft offen ausgewiesen wird (E 25. 1. 1993, 92/15/0219).