Frauen über 55 oder Männer über 60, welche die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllen, können entsprechend der 51. ASVG-Novelle (Art I SRÄG 1993, BGBl 1993/335, RV 932, AB 968 der BlgNR 18. GP) ab 1. Juli 1993 eine Teilpension bei aufrechter Teilzeitbeschäftigung anstreben. Die pensionsrechtliche Leitvorstellung der geplanten §§ 253 c und 276 c ASVG kann am einfachsten durch das Verhältnis von Arbeitszeit und Pensionsanspruch dargestellt werden: