ABGB §§ 1295 Abs 2, 1358
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 17 Abs 1, 20 Abs 1, 27, 39 Abs 1
Im Regelfall ist die Übernahme einer persönlichen Haftung durch einen Dritten für den späteren Gemeinschuldner unanfechtbar, auch wenn dem Bürgen ein Regreßrecht zusteht; eine Ausnahme vom Grundsatz, daß nur Handlungen des Gemeinschuldners angefochten werden können, liegt aber vor, wenn sich der spätere Gemeinschuldner hinter einem Mittelsmann verbirgt, um Bestandteile seines Vermögens zu verschieben; dann ist das gesamte Rechtsverhältnis so zu beurteilen, wie wenn der Gemeinschuldner selbst seinen Gläubiger befriedigt hätte.