KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 14, 44 Abs 1
Ein zur Durchsetzung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes vertraglich vereinbarter Informationsanspruch ist nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter zu erfüllen. Daß der für den verlängerten Eigentumsvorbehalt erforderliche Modus nicht gesetzt worden ist, schließt einen derartigen Anspruch nicht aus.