B-VG Art 7
ABGB §§ 879, 938
Soweit eine Gebietskörperschaft im Rahmen des Privatrechtes tätig wird, gelten auch für sie dessen Grundsätze und daher grundsätzlich auch die Privatautonomie. Dieser sind aber neben ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen auch aus dem verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitssatz Grenzen gesetzt, wo besondere Umstände hinzukommen. Insb steht die öffentliche Hand auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes. Es muß daher eine objektiv bestimmbare, sachlich gerechtfertigte Eingrenzung des Berechtigtenkreises vorgenommen werden.