ABGB §§ 1295, 1324
ZPO § 243
Jede Person hat das Recht, strittige Fragen im Prozeß abklären zu lassen. Für Fahrlässigkeit jeden Grades wird daher nur gehaftet, wenn der Schädiger bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, daß sein Prozeßstandpunkt aussichtslos ist. Das Aufstellen nachgewiesen falscher Tatsachenbehauptungen, die angeblich auf eigenen Wahrnehmungen beruhen, geht über leichte Fahrlässigkeit hinaus.