Zu den wesentlichen Bescheidmerkmalen, deren Fehlen zur absoluten Nichtigkeit des erlassenen Rechtsaktes führt, zählt - neben der Behördenqualität der bescheiderlassenden Stelle, der Befugnis des den Akt Genehmigenden, für diese Behörde Bescheide zu erlassen und dem hoheitlichen, normativen Gehalt (dem Spruch) des Behördenaktes einem bestimmten, existenten Adressaten gegenüber - auch die Unterfertigung des Bescheides1). Die Unterschrift durch den Genehmigungsberechtigten (Approbanten) dokumentiert die Genehmigung und endgültige Festlegung des unterschriebenen Textes2), sie erfolgt grundsätzlich unmittelbar nach dem Ende des Erledigungstextes in der Mitte der Seite3).