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Zur Wirksamkeit automationsunterstützt erstellter Bescheide

SteuerrechtRudolf WankeRdW 1993, 192 Heft 6 v. 1.6.1993

Zu den wesentlichen Bescheidmerkmalen, deren Fehlen zur absoluten Nichtigkeit des erlassenen Rechtsaktes führt, zählt - neben der Behördenqualität der bescheiderlassenden Stelle, der Befugnis des den Akt Genehmigenden, für diese Behörde Bescheide zu erlassen und dem hoheitlichen, normativen Gehalt (dem Spruch) des Behördenaktes einem bestimmten, existenten Adressaten gegenüber - auch die Unterfertigung des Bescheides1)1)Vgl für viele Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, Wien 1991, Rz 440; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1986, 526 ff.. Die Unterschrift durch den Genehmigungsberechtigten (Approbanten) dokumentiert die Genehmigung und endgültige Festlegung des unterschriebenen Textes2)2)Vgl § 10 der Kanzleiordnung für die Bundesministerien vom 10. 12. 1974, Wien 1975., sie erfolgt grundsätzlich unmittelbar nach dem Ende des Erledigungstextes in der Mitte der Seite3)3)Vgl § 12 Kanzleiordnung..

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