Nach § 4 Abs 2 EStG 1988 sind Bilanzänderungen nach dem Einreichen beim Finanzamt „nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist.“
Nach § 4 Abs 2 EStG 1988 sind Bilanzänderungen nach dem Einreichen beim Finanzamt „nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist.“