AZG § 6 Abs 1 lit b
Für das Vorliegen von Überstundenarbeit eines Teilzeitbeschäftigten durch Überschreiten der Tagesarbeitszeit ist entscheidend, ob die Normalarbeitszeit der vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb überschritten wird, wie sie sich für den betreffenden Wochentag nach § 3 Abs 1 AZG oder durch eine gem § 4 AZG zulässige andere Verteilung der Wochenarbeitszeit ergibt.