IPRG §§ 10, 12
HGB § 13
Die selbständige Rechtspersönlichkeit von Zweigniederlassungen ist nach ihrem eigenen Sitzrecht zu beurteilen. Haben sie danach keine eigene Rechtspersönlichkeit, so unterliegen sie in allen organisatorischen/gesellschaftsrechtlichen Belangen einschließlich der Vertretungsmacht dem Recht am tatsächlichen Hauptverwaltungssitz der juristischen Person oder des sonstigen Gebildes. Nach diesen Grundsätzen ist in analoger Anwendung auch bei bloßen Teilbetrieben eines Unternehmens, die keine Zweigniederlassung sind, vorzugehen.