FBG Art XXIII Abs 11
HGB: §§ 13, 13 a, 30
Die im Firmenbuch eintragungsfähigen Tatsachen sind im Gesetz abschließend geregelt; gesetzlich nicht vorgesehene Eintragungen haben grundsätzlich zu unterbleiben. Aus der Tatsache, daß das Gesetz nur die Errichtung von Zweigniederlassungen eines ausländischen Unternehmens und das hiezu im Inland einzuhaltende Verfahren regelt, kann keineswegs auf eine Regelungslücke für ausl Zweigniederlassungen eines inländischen Unternehmens geschlossen werden. Eine derartige Regelung ist unterblieben, weil es ihrer mangels der Eintragungsfähigkeit ausl Zweigniederlassungen nicht bedurfte. Schließlich ist durch die Aufhebung der §§ 13 und 13 a HGB und die Neufassung des § 13 b HGB als neuer § 13 HGB sowie die Neuregelung der Zuständigkeit in § 120 JN klargestellt, daß nur inländische Zweigniederlassungen eines Einzelkaufmannes oder einer juristischen Person mit ausländischer Hauptniederlassung oder einer Handelsgesellschaft mit ausl Sitz anzumelden und in das Firmenbuch einzutragen sind.