PHG § 5
Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benutzer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. Für die Verpflichtung, vor Folgen zu warnen, ist entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Verbrauchers vorliegt, das nur dann gegeben ist, wenn der Hersteller damit rechnen muß, daß sein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind.