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Ausfallsbürgschaft (§ 98 EheG) bei Leasing?

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 179 Heft 6 v. 1.6.1993

ABGB § 1090

EheG § 98

Zwar ist § 98 EheG auf alle Verbindlichkeiten aus Verträgen anzuwenden, in denen die Leistungspflicht eines Partners gegenüber der des anderen hinausgeschoben ist, wie etwa bei Ratengeschäften, doch muß es sich um „Kreditverbindlichkeiten“ handeln; dies ist bei einem eher als Bestandvertrag zu wertendem Leasing (operating-leasing) nicht der Fall.

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