ABGB § 1090
EheG § 98
Zwar ist § 98 EheG auf alle Verbindlichkeiten aus Verträgen anzuwenden, in denen die Leistungspflicht eines Partners gegenüber der des anderen hinausgeschoben ist, wie etwa bei Ratengeschäften, doch muß es sich um „Kreditverbindlichkeiten“ handeln; dies ist bei einem eher als Bestandvertrag zu wertendem Leasing (operating-leasing) nicht der Fall.