StruktVG: Art I
UmgrStG: Art I
Das BMF hat bereits im Erl 21. 5. 1970, AÖF 1970/99, zum Ausdruck gebracht, daß im Falle des Vollzugs einer Umgründungsmaßnahme durch die Handelsgerichte davon auszugehen sein wird, daß die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen von den Abgabenbehörden als gegeben anzunehmen sind. Dies wurde bei bloß buchmäßiger Überschuldung der übertragenden Tochtergesellschaft seitens des Bundesministeriums nie in Zweifel gezogen. Dies wird auch ungeachtet möglicher Zweifel gelten, ob die Verschmelzung einer real überschuldeten Tochtergesellschaft in die Muttergesellschaft handelsrechtlich zulässig ist.