ArbVG § 36 Abs 2 Z 3
Für die Zuordnung zu den leitenden Angestellten iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG ist vor allem die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich maßgeblich, weil sie den Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern bewirkt, der dieser Ausnahmebestimmung zugrundeliegt.