ABGB § 879 Abs 3
Bei Beteiligung an einer Publikums-KG über eine Treuhänderin, die alleinige Kommanditistin der Publikums-KG ist, hat die Aufkündigung der Beteiligung und des Treuhandverhältnisses gegenüber der Treuhänderin zu erfolgen. Eine entsprechende Bestimmung in den AGB (hier: des Hausanteilscheins) über diese Beteiligung führt nicht zu einer gröblichen Benachteiligung der Anleger.