GewO 1994 §§ 1 Abs 6, 208
UWG § 1
Ertragsabsicht eines ideellen Vereines ist dann anzunehmen, wenn das Erscheinungsbild der betreffenden Vereinstätigkeit das eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist, wobei es nicht auf die sonstigen Tätigkeiten des Vereines und das Verhältnis und den Umfang der inkriminierten Tätigkeit im Vergleich zu diesen ankommt. Ist etwa das „Bundesreisereferat“ eines Vereines wie ein Reisebüro ausgestattet und wird in der Vereinszeitschrift auch für Reisen nach Art eines Reisebüroprospektes geworben, übt der Verein das konzessionspflichtige Reisebürogewerbe auch dann aus, wenn die Reisen nur von Mitgliedern gebucht werden können.