KV Arbeiter Hotel- und Gastgewerbe: Pkt 12 a
Den unter den Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe fallenden Arbeitnehmern ist für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen nicht zusätzlich zum Lohnzuschlag von 1/22 des vereinbarten Monatslohnes (Pkt 12 a KV) noch das Feiertagsarbeitsentgelt gem § 9 Abs 5 ARG zu bezahlen.