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Feiertagsarbeitsentgelt im Hotel- und Gastgewerbe

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1993, 117 Heft 4 v. 1.4.1993

KV Arbeiter Hotel- und Gastgewerbe: Pkt 12 a

Den unter den Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe fallenden Arbeitnehmern ist für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen nicht zusätzlich zum Lohnzuschlag von 1/22 des vereinbarten Monatslohnes (Pkt 12 a KV) noch das Feiertagsarbeitsentgelt gem § 9 Abs 5 ARG zu bezahlen.

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