Im Erk vom 20. 10. 1992, Zl 92/08/0047, bestätigt der VwGH die in seinem grundlegenden Erk vom 26. 11. 1984, Zl 83/08/0083, Slg Nr 11.600/A, ausgesprochene Auffassung, daß das erste Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs 1 AlVG (Arbeitslosigkeit) nur im Falle der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses erfüllt sei; dh, daß dieses gelöst (und nicht bloß karenziert) sein müsse, damit Arbeitslosigkeit iS der genannten Gesetzesstelle vorliege.