ABGB §§ 825 ff, 1120
MRG § 2
Wurden noch vor der Begründung von Wohnungseigentum von den damaligen Eigentümern Mietverträge (über Wohnungen) abgeschlossen, treten die Wohnungseigentümer als Miteigentümer in diese Bestandverhältnisse ein; sie sind daher auch zur Durchführung der Erhaltungsarbeiten betreffend die allgemeinen Teile des Hauses verpflichtet. Wem die Erträgnisse aus den vermieteten Wohnungen zufließen, ist für die Erhaltungspflicht der Vermieter nach dem MRG rechtlich ohne Bedeutung. In welchem Verhältnis die Kosten der der Gemeinschaft der Mit- und Wohnungseigentümer als Vermieter aufgetragenen Erhaltungsarbeiten letztlich von den einzelnen Miteigentümern zu tragen sind, hat gleichfalls nichts mit der Verpflichtung der Gemeinschaft zur Durchführung der Erhaltungsarbeiten zu tun.