MRG §§ 2 Abs 3, 41
ZPO § 192 Abs 2
Da § 41 MRG bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen die Unterbrechung des Zivilprozesses bindend vorschreibt, gilt der nur für ins Ermessen des Gerichtes gestellte für prozeßleitende Verfügungen anwendbare Rechtsmittelausschluß nach § 192 Abs 2 ZPO nicht. Der Revisionskurs gegen den die Unterbrechung ablehnenden abändernden Beschluß des Rekursgerichtes ist daher nicht jedenfalls unzulässig.