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Unterbrechung des Verfahrens gem § 41 MRG iVm § 2 Abs 3 MRG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 109 Heft 4 v. 1.4.1993

MRG §§ 2 Abs 3, 41

ZPO § 192 Abs 2

Da § 41 MRG bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen die Unterbrechung des Zivilprozesses bindend vorschreibt, gilt der nur für ins Ermessen des Gerichtes gestellte für prozeßleitende Verfügungen anwendbare Rechtsmittelausschluß nach § 192 Abs 2 ZPO nicht. Der Revisionskurs gegen den die Unterbrechung ablehnenden abändernden Beschluß des Rekursgerichtes ist daher nicht jedenfalls unzulässig.

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