ABGB § 1478
MRG § 27 Abs 3
Nach § 1478 Satz 2 ABGB beginnt die Verjährung, sobald das Recht „an sich schon hätte ausgeübt werden können“. Die Verjährung fängt in der Regel zu laufen an, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht - etwa die mangelnde Fälligkeit. Subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung nicht hinaus. Nur wenn der Schuldner arglistig die Kenntnis des Berechtigten von Tatsachen verhindert, die diesen zur Geltendmachung seines Anspruchs befähigen würden, nimmt die Judikatur eine generelle Ablaufhemmung an.