MRG § 9 Abs 1 Z 6, Abs 2 Z 5
MRK: Art 10
Im Gegensatz zur Bestimmung des § 8 Abs 2 Z 2 MRG sieht § 9 Abs 1 Z 6 MRG keine Interessensabwägung vor. Der Vermieter kann die Zustimmung bei Erfüllung der anderen Voraussetzungen des § 9 MRG zur Anbringung von Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang nur dann nicht verweigern, wenn mit der beabsichtigten Maßnahme keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses verbunden ist. Ist eine solche Beeinträchtigung damit verbunden, dann kann die Einwilligung des Vermieters durch den Mieter nicht erzwungen werden.