MRG § 2 Abs 3
Der Gesetzgeber wollte mit dem Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG auch jene Fälle erfassen, in denen die Absicht der Parteien eines Hauptmietvertrages, dieses Bestandverhältnis nur zum Zweck der Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte einzugehen, nicht schon beim Abschluß des Vertrages, sondern erst später gefaßt wur-