AktG §§ 108 Abs 4, 111
NTG §§ 12, 87
Zwar ist die von einem Notar aufgenommene Niederschrift über die Hauptversammlung einer AG gesetzliches Gültigkeitserfordernis für die dort gefaßten Beschlüsse und daher die notarielle Beurkundung auch gesetzlich notwendig, doch ist der die Hauptversammlung leitende Vorsitzende des Aufsichtsrates nicht schon deshalb in eigener Person Teilnehmer iSd § 12 NTG der mit seinem Einverständnis notariell beurkundeten Hauptversammlung; dem Notar haftet für die Kosten seines Tätigwerdens nicht der als Organ der AG handelnde Vorsitzende des Aufsichtsrates sondern die AG.