ABGB §§ 447, 448
EheG § 98
§ 98 EheG ist nur für Verbindlichkeiten anwendbar, für die beide Ehegatten eine persönliche Haftung trifft; es kann also nur eine persönliche Haftung in eine Ausfallsbürgschaft verwandelt werden, nicht aber eine Pfandhaftung; bei dieser ist auch eine sinngemäße Anwendung des Subsidiaritätsprinzipes auszuschließen.