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Wirkungen des § 98 EheG auch bei Sachhaftung?

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 107 Heft 4 v. 1.4.1993

ABGB §§ 447, 448

EheG § 98

§ 98 EheG ist nur für Verbindlichkeiten anwendbar, für die beide Ehegatten eine persönliche Haftung trifft; es kann also nur eine persönliche Haftung in eine Ausfallsbürgschaft verwandelt werden, nicht aber eine Pfandhaftung; bei dieser ist auch eine sinngemäße Anwendung des Subsidiaritätsprinzipes auszuschließen.

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