EStG: § 12
Gem § 6 Z 14 EStG 1988 gilt die Einlage von Wirtschaftsgütern in eine KapGes als Tausch (s Abschn 11 GER). Dementsprechend zählt der Gesellschafterzuschuß zu den nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist daher auf den zu aktivierenden Gesellschafterzuschuß eine Übertragung gem § 12 EStG möglich.