MedienG § 26
UWG § 14
Printmedien und elektronische Medien sind in Ansehung entgeltlicher Werbeeinschaltungen Mitbewerber. „Verwandter Art“ sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und einander deshalb im Absatz beeinträchtigen können.