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Verkehrsgeltung und Kennzeichnungskraft

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 77 Heft 3 v. 1.3.1993

UWG § 9 Abs 3

MSchG § 11 Abs 2

Die für den Schutz eines Zeichens nach § 9 Abs 3 UWG erforderliche Verkehrsgeltung braucht nicht in allen beteiligten Kreisen - Großhändler, Einzelhändler, Verbraucher - zu bestehen. Es genügt, wenn auch nur ein nicht unbeträchtlicher Teil der im konkreten Fall ausgesprochenen Gruppen in der Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht.

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