UWG § 9 Abs 3
MSchG § 11 Abs 2
Die für den Schutz eines Zeichens nach § 9 Abs 3 UWG erforderliche Verkehrsgeltung braucht nicht in allen beteiligten Kreisen - Großhändler, Einzelhändler, Verbraucher - zu bestehen. Es genügt, wenn auch nur ein nicht unbeträchtlicher Teil der im konkreten Fall ausgesprochenen Gruppen in der Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht.