EStG § 19, § 29 Z 3
Werbungskosten sind bei den Einkünften aus einmaligen Leistungen (iSd § 29 Z 3 öEStG) auch dann im Jahr des Zuflusses abziehbar, wenn sie vor diesem Jahr angefallen sind oder nach diesem Jahr mit Sicherheit anfallen werden.
EStG § 19, § 29 Z 3
Werbungskosten sind bei den Einkünften aus einmaligen Leistungen (iSd § 29 Z 3 öEStG) auch dann im Jahr des Zuflusses abziehbar, wenn sie vor diesem Jahr angefallen sind oder nach diesem Jahr mit Sicherheit anfallen werden.