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Verlängerung der im Kollektivvertrag festgelegten Kündigungsfristen

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1993, 46 Heft 2 v. 1.2.1993

ArbVG § 3 Abs 1

GewO 1859 § 77

Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 3 Wochen ist für den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht günstiger als eine im Kollektivvertrag festgelegte Frist von einer Woche.

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