ArbVG § 3 Abs 1
GewO 1859 § 77
Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 3 Wochen ist für den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht günstiger als eine im Kollektivvertrag festgelegte Frist von einer Woche.
ArbVG § 3 Abs 1
GewO 1859 § 77
Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 3 Wochen ist für den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht günstiger als eine im Kollektivvertrag festgelegte Frist von einer Woche.