ABGB: § 364 c
GBG § 77
Räumt der aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot Berechtigte einem nachrangigen Pfandgläubiger den Vorrang ein, so werden dadurch die bücherlichen Rechte des Liegenschaftseigentümers nicht berührt; er ist weder Berechtigter noch Verpflichteter aus diesem allein zwischen dem Verbotsberechtigten und einem Pfandgläubiger wirksamen Rechtsgeschäft und daher im Grundbuchsverfahren auch nicht zur Antragstellung berechtigt. Anders wäre es nur, wenn es sich bei dem zurücktretenden Recht um eine Hypothek handelte, weil nur in diesem Fall sein bücherliches Interesse, nämlich sein Recht auf Verfügung über die erloschene Hypothek, berührt wird.