EO §§ 331 ff
WEG § 9 Abs 2
Bei der im § 9 Abs 2 WEG vorgesehenen Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums handelt es sich um eine Exekution auf andere Vermögensrechte nach den §§ 331 ff EO; hier kann die bloße Bewilligung der Pfändung das an den Verpflichteten gerichtete Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, nicht ersetzen, die (wirksame) Pfändung setzt vielmehr die Erlassung und Zustellung eines solchen Gebotes voraus. Dem Ehegatten des Verpflichteten ist zwar eine Ausfertigung der Exekutionsbewilligung als am Exekutionsverfahren Beteiligten, nicht aber ein Drittverbot zuzustellen, weil er zu einer Leistung nicht verpflichtet ist. Darüber hinaus kann der Antrag auf Pfändung des gemeinsamen Wohnungseigentums nur gemeinsam mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils gestellt werden, weshalb ein gesonderter Antrag abzuweisen ist.