EStG § 24
Wird im Vertrag über den Verkauf einer freiberuflichen Praxis vereinbart, daß der Erwerber diese „mit Wirkung vom 1. Jänner des Jahres 02“ übernehmen soll, und findet die Übergabe vereinbarungsgemäß zu Beginn des Jahres 02 statt, so entsteht der Veräußerungsgewinn regelmäßig nicht bereits im Jahr 01.