BAO § 22
Gestalten Gesellschafter und Gesellschaft die Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes nicht als Gesellschafterbeitrag (Einbringung quoad usum), sondern als Mietverhältnis, liegt darin kein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts. Der vermietende Gesellschafter kann allein durch die Vermietung Unternehmer sein.